Am 01.04.2024 ist das Gesetz zur Teillegalisierung des Cannabiskonsums in Kraft getreten. Es regelt den kontrollierten Umgang mit Cannabis und soll den Kinder- und Jugendschutz stärken und den illegalen Handel eindämmen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Jeder Erwachsene darf in Deutschland drei eigene Pflanzen besitzen. Jeder Volljährige darf 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und 50 g Cannabis zu Hause haben. Dabei muss unbedingt auf den Kinder- und Jugendschutz geachtet werden. 18- bis 21-jährige dürfen nur 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt von unter 10 % besitzen. Es darf nicht im Umkreis von 100 m Luftlinie um sämtliche Kinder- und Jugendeinrichtungen (Kitas, Schulen, Spielplätze, Sportstätten etc.) konsumiert werden. Im Haushalt müssen die Cannabispflanzen und -produkte so gelagert sein, dass Minderjährige keinen Zugriff haben.
Seit 01.07.2024 sind Anbauvereinigungen erlaubt. Um eine solche eröffnen zu können, müssen vielfältige Bedingungen erfüllt sein. Zwingend notwendig ist ein Präventionsbeauftragter, welcher eine offizielle Schulung durchlaufen muss. Die Aufsicht hat die Landesdirektion Sachsen. Bis zu 500 Mitglieder dürfen gemeinsam Cannabis anbauen und ernten, aber nicht gemeinsam konsumieren. Dies muss im privaten Bereich passieren.
Im Straßenverkehr sind 3,5 ng / ml Blutserum erlaubt. Bei höheren Werten drohen Geldstrafen, Punkte und/oder Führerscheinentzug. Für Fahranfänger ist der Konsum grundsätzlich verboten.
Das Gesetz ist vor allem in Fachkreisen nicht unumstritten, da der Cannabiskonsum verschiedene Risiken birgt. Vor allem bei jungen Konsumenten drohen Entwicklungsstörungen und psychische Beeinträchtigungen bis hin zu schweren Psychosen. Konsum kann zu Herz- und Kreislaufproblemen, Lungenerkrankungen und Unfruchtbarkeit führen. Cannabiskonsum während der Schwangerschaft schädigt das Ungeborene.
Gesundheitsamt Landkreis Leipzig